Hauswirtschaftliche*r Mitarbeiter*in, Hauswirtschaftliche Hilfskraft
AWO Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.
| Company | AWO Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V. |
| Category | Skilled Technician |
| Location | Bielefeld |
| Remote | On-site (inferred) |
| Employment | Not stated |
| Level | Not stated |
| Salary | Not stated by the employer |
| Posted | 5 Aug 2026 |
| Last verified | 9 Aug 2026 |
| Source | Public employment agency (arbeitsagentur) |
Description
In unserer Einrichtung Seniorenzentrum Frieda-Nadig-Haus in Bielefeld suchen wir zum 01.09.2026 eine Hauswirtschaftliche Servicekraft (m/w/d) Die Stelle umfasst 1,5 Wochenstunden und ist unbefristet, die Arbeitszeit verteilt sich überwiegend 14-tägig auf die Wochenenden und Feiertage. Die Eingruppierung erfolgt nach TV AWO NRW in der Entgeltgruppe 2. Unterstützung bei der Schaffung einer familiären Atmosphäre, einer guten Versorgung und einer guten Lebensqualität für Bewohner*innen durch: Durchführung einfacher Tätigkeiten im Bereich der Mahlzeitenversorgung Haushaltsnahe hauswirtschaftliche Aufgaben im Bereich der Wäscheversorgung und Reinigung Gestaltung der Alltagsumgebung der Bewohner*innen mit einfachen Mitteln Erste Erfahrungen in hauswirtschaftlichen Tätigkeiten oder bei der Führung eines eigenen Haushalts wünschenswert Zuverlässige Arbeitsweise Freude an der Arbeit im Team Serviceorientierung Freundlicher und offener Umgang mit Menschen Wir leben die Werte Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit in Unternehmen/Verband und Gesellschaft Menschenfreundliche Personalpolitik und Vereinbarung Work-Life-Balance Attraktive, betriebliche Altersvorsorge mit mind. 100% Zuschuss Zugang zu exklusiven Mitarbeiterrabatten über Corporate Benefits (online und vor Ort) Arbeiten in einer 5-Tage-Woche mit elektronischer Zeiterfassung möglich Dienstabhängige Zuschläge und Zulagen Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis zum 19.08.2026. Gut zu wissen: Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt eingestellt. Vollzeitstellen können gemäß § 7, 1 TzBfG auch in Teilzeitstellen umgewandelt werden, sofern der Arbeitsplatz sich hierfür eignet und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen